a) Der streitgegenständliche Holzunterstand misst gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren 4.80 m in der Länge und 4.20 m in der Tiefe, seine Fläche beträgt somit 20.16 m2. Seine Höhe beträgt 2.10 m und fällt gegen die Grundstücksgrenze auf 1.90 m ab.5 Er verfügt über keine Fassaden, sondern ist auf allen vier Seiten offen, und steht in der nordwestlichen Ecke der Bauparzelle. Die Gemeinde hat die entsprechenden Angaben in der angefochtenen Verfügung übernommen und der Beschwerdeführer bestätigt diese in seiner Beschwerde in Randziffer 9. Der Sachverhalt ist diesbezüglich damit unbestritten.