4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,2 führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein. Die Gemeinde hält mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2023 an ihrer Verfügung vom 15. August 2023 fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 29. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme inkl. der Kostennote seines Rechtsvertreters ein. In ihrer Eingabe vom 11. März 2024 nahm die Gemeinde Stellung zur Eingabe des Beschwerdeführers sowie zur Kostennote dessen Rechtsvertreters Stellung.