1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Rüdtligen-Alchenflüh Grundbuchblatt Nr. 663 (Bauparzelle). Die Bauparzelle liegt in der Einfamilienhauszone E2 (Art. 211 Abs. 2 GBR1). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 reichte Herr A.________ eine baupolizeiliche Anzeige bei der Gemeinde Rüdtligen-Alchenflüh ein, wonach auf der Bauparzelle ein unbewilligter Holzunterstand erstellt worden sei, welcher den Grenzabstand zur Parzelle Rüdtligen-Alchenflüh Grundbuchblatt-Nr. F.________ (Nachbarsparzelle) verletze. Der Bau sei zu prüfen und gegebenenfalls seien dagegen Massnahmen zu ergreifen.