1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde Lyss vom 16. August 2023 wird bestätigt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 24 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 8/9 BVD 120/2023/59 IV. Eröffnung