b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdegegner war nicht anwaltlich vertreten. Parteikosten werden daher keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Besondere Umstände hätten allenfalls dazu führen können, dass die Beschwerdeführerin nicht die Parteikosten der Gegenpartei hätte übernehmen müssen, führen aber nicht dazu, dass sie ihre eigenen Parteikosten erstattet bekommt. III. Entscheid