i) Die Beschwerde der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbegründet. Zurecht hat die Gemeinde keine baupolizeilichen Massnahmen angeordnet und das Wiederherstellungsverfahren abgeschrieben. 3. Kosten a) Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.00 bis CHF 4000.00 erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV24). In Anwendung dieser Bestimmung wird die Pauschale auf CHF 1000.00 festgelegt.