wendet die BVD das Recht von Amtes wegen an (Art. 20a Abs. 1 VRPG) und ist nicht an die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 30. Dezember 2021 gebunden, die sich nach dem Gesagten als inhaltlich falsch erweist (vgl. Erwägung 2.g). Auch wenn die Beschwerdeführerin aufgrund der eingereichten Pläne und insbesondere der Projektänderung davon ausgehen durfte, dass nach Abschluss der Umgestaltung des K.________platzes ohne neuerliche Baugesuche keine Standorte für Imbissstände mehr vorgesehen sind, ändert sich nichts am Ergebnis. Dies ist jedoch bei den Kosten zu berücksichtigen.