Schliesslich ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, als das Regierungsstatthalteramt Seeland in der Verfügung vom 30. Dezember 2021 feststellte, dass unter anderem für den Imbissstand des Beschwerdegegners keine rechtsgenügsame Baubewilligung (mehr) vorliege. Dies wird vom Regierungsstatthalteramt Seeland jedoch lediglich in den Erwägungen ausgeführt, nicht aber ins Dispositiv aufgenommen. Bekanntermassen wird nur das Dispositiv rechtswirksam.23 Zudem 19 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 12 N. 4. 20 Vgl. Stellungnahme der Gemeinde Lyss vom 28. Februar 2018, Protokoll der Einigungsverhandlung vom 8. März