Damit war der bestehende Imbissstand des Beschwerdegegners nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bbew 173/2017 bezüglich der Umgestaltung des K.________platzes und der H.________strasse. Somit führte die Baubewilligung des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 22. Mai 2018 nicht zum Widerruf der Gesamtbaubewilligung des Beschwerdegegners vom 19. Dezember 2013 für den Imbissstand. Die fehlerhaften Pläne im Baubewilligungsverfahren zur Umgestaltung des K.________platzes und der H.________strasse vermögen daran nichts zu ändern.