Es werden weder Widerrufsgründe genannt, noch enthält das Dispositiv eine entsprechende Anordnung. Auch den Plänen lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen, obwohl ein Abbruch des bestehenden Imbissstandes des Beschwerdegegners aus den Plänen hervorgehen müsste (vgl. Art. 14 Abs. 4 BewD). Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner als notwendige Partei zwingend ins Baubewilligungsverfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Seeland hätte einbezogen werden müssen. Notwen- 13 Baugesuch vom 27. November 2017, pag. 10 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Seeland zum Baubewilli-