Diese Gründe können in veränderten Verhältnissen bestehen, aber allenfalls auch in der Erfahrung, dass die bewilligte Ausnahme doch zu grösseren Unzukömmlichkeiten geführt hat, als zunächst angenommen worden ist.18 Der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 22. Mai 2018 für die Umgestaltung des K.________platzes und der H.________strasse setzt sich in keiner Weise mit dem Widerruf der Gesamtbaubewilligung vom 19. Dezember 2013 für den Imbissstand auseinander. Es werden weder Widerrufsgründe genannt, noch enthält das Dispositiv eine entsprechende Anordnung.