Auch kann eine Bewilligung auf Zusehen hin zwar jederzeit entschädigungslos widerrufen werden (Art. 28 Abs. 2 BauG). Der Widerruf darf aber nicht willkürlich erfolgen. Es müssen Gründe vorliegen, welche den Entzug der Bewilligung rechtfertigen. Diese Gründe können in veränderten Verhältnissen bestehen, aber allenfalls auch in der Erfahrung, dass die bewilligte Ausnahme doch zu grösseren Unzukömmlichkeiten geführt hat, als zunächst angenommen worden