e) Nach Art. 12 Abs. 2 BewD haben die Projektverfasserinnen und Projektverfasser im Situationsplan die nach Art. 13 BewD verlangten baupolizeilichen Angaben einzutragen. Diese sind durch die Verwendung einer besonderen Farbe deutlich von den von der Nachführungsgeometerin oder vom Nachführungsgeometer bescheinigten Eintragungen zu unterscheiden. Der Situationsplan soll unter anderem Aufschluss geben über die auf den Parzellen bereits vorhandenen oder bewilligten Bauten und Anlagen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BewD). Weiter muss gemäss Art.