des Regierungsstatthalteramts als richtig anerkannt bzw. zumindest sei dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen. Sodann bringen sie vor, die Gemeinde Lyss habe kein Wiederherstellungsverfahren eröffnet und keine weiteren Sachverhaltsabklärungen getätigt, sondern sich in der angefochtenen Verfügung einzig auf den Standpunkt gestellt, der fragliche Imbissstand sei bewilligt. Dies, wie bereits mehrfach ausgeführt, in krassem Widerspruch zu einem rechtskräftigen Entscheid des Regierungsstatthalteramtes mit klaren Weisungen an die Adresse der Gemeinde.