Die Beschwerdeführerin führt in der Stellungnahme vom 8. Februar 2024 aus, die Gemeinde verkenne schlicht und einfach, dass das Regierungsstatthalteramt und auch die diesem nachgelagerte Instanz (Regierungsrat, welcher die Beschwerde der Gemeinde Lyss abgewiesen habe) rechtlich verbindlich festgestellt hätte, dass der fragliche Imbissstand über keine Baubewilligung verfüge und folglich die Gemeinde aufgefordert gewesen sei, weitere Abklärungen (zur Frage der Bewilligungspflicht und allfälliger Einleitung baupolizeilicher Massnahmen) zu tätigen. Der Entscheid des Regierungsrates habe die Gemeinde nicht weitergezogen und damit den Entscheid