Nur aufgrund eines unvollständigen Situationsplans könne die rechtskräftige Bewilligung nicht aufgehoben werden. Hierzu wäre eine explizite Anordnung im Dispositiv des Gesamtbauentscheids vom 22. Mai 2018 erforderlich gewesen. Festzuhalten sei zudem, dass der bestehende Imbissstand im Projektplan nicht mit gelber Farbe als abzubrechender Bauteil (Art. 14 Abs. 4 BewD10) eingetragen gewesen sei. Bereits die Pläne seien also nicht eindeutig bzw. widersprüchlich, was den Bestand bzw. die Aufhebung der fraglichen Bewilligung angehe.