zu markieren. Jedoch habe der gesamte Fokus auf der Neugestaltung der Strasse und nicht auf den bereits bestehenden Imbissständen gelegen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 BauG würden aufgrund bisherigen Rechts bewilligte Bauten in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt. Nicht Gegenstand des Gesamtbauentscheids vom 22. Mai 2018 sei die rechtskräftige Bewilligung für den bestehenden A.________ Imbissstand. Eine allfällige Aufhebung dieser Bewilligung sei im Gesamtbauentscheid nicht thematisiert worden. Nur aufgrund eines unvollständigen Situationsplans könne die rechtskräftige Bewilligung nicht aufgehoben werden.