Imbiss» des Beschwerdegegners, in unmittelbarer Nähe zum Grundstück der Beschwerdeführerin. Gegen dieses Bauvorhaben habe unter anderem die Beschwerdeführerin Einsprache erhoben. Mit Projektänderung vom 30. April 2018 sei auf die geplanten Standorte der Imbissstände verzichtet worden und die Vorinstanz habe mit Stellungnahme vom 28. Februar 2018 zu den Einsprachen darauf hingewiesen, dass die definitiven Standorte und die definitive Gestaltung der Imbissstände mittels einem separaten Baugesuch definiert würden.