b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Baubewilligung des bestehenden Imbissstandes nicht Gegenstand des Gesamtbauentscheids vom 22. Mai 2018 gewesen sein solle. Weiter führt sie aus, Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bbew 173/2017 «Umgestaltung K.________platz und H.________strasse; Sanierung des Strassen- und Platzkörpers; Sanierung Werkleitungen» sei unter anderem die Bewilligung zweier Imbissstände gewesen, einer davon der Imbissstand «A.________ Imbiss» des Beschwerdegegners, in unmittelbarer Nähe zum Grundstück der Beschwerdeführerin.