b) Soweit die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 8. Februar 2024 sinngemäss beantragt, die Gemeinde Lyss sei allenfalls bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen, wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin selbst ein Anzeigerecht an die Strafverfolgungsbehörde zusteht (Art. 301 Abs. 1 StPO3). Insofern ist nicht erkennbar, welches schutzwürdige Interesse sie an diesem Antrag hat (vgl. Art. 50 Abs. 2 VRPG4). Auf diesen Antrag kann folglich nicht eingetreten werden. 2. Baubewilligung