Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG23). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind ebenso als unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 3200.00 als angemessen. Die massgebenden Parteikosten betragen somit CHF 3556.65 (Honorar CHF 3200.00, Aus-