b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der unterliegende Beschwerdegegner hat daher der obsiegenden Beschwerdeführerin deren Parteikosten zu ersetzen. Besondere Umstände hätten allenfalls dazu führen können, dass das Regierungsstatthalteramt Aarberg bzw. Seeland die Parteikosten hätte übernehmen müssen. Als unbeteiligte Partei können diesem die Parteikosten jedoch nicht auferlegt werden.