Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdegegner als unterliegend. Angesichts der Tatsache, dass das Regierungsstatthalteramt Aarberg die Betriebsbewilligung nicht unabhängig von der Baubewilligung hätte ausstellen dürfen, sondern in einem koordinierten Verfahren hätte prüfen müssen, ob neben der Betriebsbewilligung auch die Baubewilligung erteilt werden kann, ist vorliegend von besonderen Umstände auszugehen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.