b) Vorliegend hat sich die Gemeinde Lyss nicht mit der Wiederherstellung des baubewilligungspflichtigen Imbissstands des Beschwerdegegners auseinandergesetzt (vgl. Erwägung 2 und 3). Es ist nicht Sache der BVD als Rechtsmittelinstanz, ein Wiederherstellungs- und allenfalls ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Die Streitsache erweist sich daher als nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVD, Abklärungen als erste Instanz zu tätigen. Die angefochtene Verfügung vom 16. August 2023 ist daher aufzuheben und die Sache wird an die Gemeinde zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.