c) Damit war die Betriebsbewilligung des Beschwerdegegners für den bestehenden Imbissstand nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bbew O.________/2017 bezüglich der Umgestaltung des B.________platzes und der H.________strasse. Somit führte die Baubewilligung des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 22. Mai 2018 nicht zum Entzug der Betriebsbewilligung des Beschwerdegegners vom 5. April 2002 für den Imbissstand. 5. Rückweisung