Schliesslich verkennt die Beschwerdeführerin, dass das Regierungsstatthalteramt Seeland in der rechtskräftigen Verfügung vom 30. Dezember 2021 lediglich ausführt, für den Imbissstand des Beschwerdegegners liege zum heutigen Zeitpunkt keine rechtsgenügsame Baubewilligung (mehr) vor. Dass der Gesamtbauentscheid vom 22. Mai 2018 zur Umgestaltung des B.________platzes und der H.________strasse zum Entzug der Betriebsbewilligung vom 5. April 2002 für den Imbissstand geführt hat, wird vom Regierungsstatthalteramt Seeland nirgends erwähnt. Eine entsprechende Anordnung wäre nach dem Gesagten auch nicht möglich gewesen.