Diesbezügliche Ausführungen fehlen gänzlich und auch das Dispositiv enthält keine entsprechenden Anordnungen. Darüber hinaus hätte der Beschwerdegegner als notwendige Partei zwingend ins Baubewilligungsverfahren vor dem Regierungsstatthalteramt einbezogen werden müssen, wenn ein Entzug der Betriebsbewilligung Gegenstand des Verfahrens gewesen wäre.19 Schliesslich verkennt die Beschwerdeführerin, dass das Regierungsstatthalteramt Seeland in der rechtskräftigen Verfügung vom 30. Dezember 2021 lediglich ausführt, für den Imbissstand des Beschwerdegegners liege zum heutigen Zeitpunkt keine rechtsgenügsame Baubewilligung (mehr) vor.