schwerdegegner über keine Baubewilligung für den Imbissstand, obwohl dieser baubewilligungspflichtig ist. Entsprechend hätte die Gemeinde Lyss die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügen und gleichzeitig dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs gewähren müssen. 4. Betriebsbewilligung a) Die Beschwerdeführerin kommt zusammenfassend zum Schluss, dass dem Beschwerdegegner die Betriebsbewilligung für den Imbissstand mit dem Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 22. Mai 2018 für die Umgestaltung des B.________platzes und der H.________strasse entzogen wurde.