b) Da die Gemeinde davon ausging, der Beschwerdegegner verfüge über eine rechtmässige Baubewilligung, schrieb sie das Baupolizeiverfahren mit Verfügung vom 16. August 2023 ab und verzichtete darauf, allfällige Wiederherstellungsmassnahmen festzulegen und dem Beschwerdegegner Gelegenheit zu erteilen, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen (vgl. Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Wie sich aus den vorangehenden Ausführungen jedoch ergibt, verfügt der Be- 14 Vgl. Betriebsbewilligung vom 5. April 2002, pag. 12 der Vorakten der Gemeinde Lyss. 15 Vgl. Schreiben des Beschwerdegegners vom 17. Mai 2023, pag. 5 der Vorakten der Gemeinde Lyss; Stellungnahme