f) Nach dem Gesagten ist der Imbissstand des Beschwerdegegners baubewilligungspflichtig, verfügt über eine Betriebsbewilligung, jedoch nicht über eine Baubewilligung nach Art. 1a Abs. 1 BauG. Der Imbissstand des Beschwerdegegners ist damit formell rechtswidrig. 3. Wiederherstellung