Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 KoG verletzt.17 Des Weiteren kann die Besitzstandsgarantie nicht angerufen werden zugunsten von Einrichtungen, die nicht fest mit dem Boden verbunden sind, also ohne Weiteres verlegt werden können. Die Besitzstandsgarantie schützt nicht die Nutzung als solche, sondern nur die für die Nutzung getätigte Investition. Die widerrechtlich gewordene Nutzung ist somit nur insoweit geschützt, als bei ihrer Aufgabe oder Änderung eine wesentliche bauliche Investition preisgegeben werden müsste. Das ist nicht der Fall beim blossen Lagern oder Ablagern von Gegenständen und Stationieren von Fahrzeugen oder bei der Nutzung einer Wohnung als Büro oder Gewerberaum.18