Entgegen der Auffassung der Gemeinde wurde der Imbissstand des Beschwerdegegners nicht rechtmässig bewilligt und kann sich auch nicht auf die Besitzstandsgarantie berufen. Eine Betriebsbewilligung nach Gastgewerbegesetz darf nicht unabhängig von der Baubewilligung erteilt werden.16 Das Regierungsstatthalteramt Aarberg hätte die Betriebsbewilligung somit nicht unabhängig von der Baubewilligung ausstellen dürfen. Mit der gesonderten Ausstellung einer solchen Bewilligung hat das Regierungsstatthalteramt Aarberg Art. 1 Abs. 3 BewD i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 KoG verletzt.17