4/8 BVD 120/2023/58 ten pro Kalenderjahr aufgestellt ist und welche Masse dieser aufweist. Da die Betriebsbewilligung vom 5. April 2002 jedoch keine Beschränkungen enthält, kann davon ausgegangen werden, dass der Imbissstand während des ganzen Jahres betrieben werden darf.14 Bereits aufgrund dessen ist der Imbissstand des Beschwerdegegners baubewilligungspflichtig. Dies wird weder vom Beschwerdegegner noch von der Gemeinde bestritten.15