e) Der Imbissstand des Beschwerdegegners ist ein Anhänger, der entlang der H.________strasse aufgestellt wurde. Beim Anhänger handelt es sich um eine Fahrnisbaute im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. o BewD. Fraglich ist jedoch, ob der Imbissstand auch die weiteren Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 Bst. o BewD erfüllt. Anhand der vorhandenen Akten und dem Umstand, dass der Beschwerdegegner auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort verzichtete, kann nicht abschliessend festgestellt werden, ob der Imbissstand während mehr als sechs Mona- 10 Vgl. Schreiben der Gemeinde Lyss vom 13. März 2018 und Situationsplan «Strasse» im Massstab 1:200 vom