Aufgrund der Tatsache, dass das Regierungsstatthalteramt im vorliegenden Verfahren die Leitbehörde gewesen sei und im koordinierten Verfahren nach Art. 9 KoG12 gegebenenfalls eine Baubewilligung hätte erteilen müssen, habe die Gemeinde auf die Rechtmässigkeit des bewilligten Imbissstands vertraut. Demnach sei der Imbissstand des Beschwerdegegners rechtmässig bewilligt und geniesse Besitzstandsgarantie.