c) Die Gemeinde Lyss hält indessen in der Stellungnahme vom 11. Oktober 2023 fest, die Betriebsbewilligung für den Imbissstand des Beschwerdegegners sei am 5. April 2002 vom Regierungsstatthalteramt Aarberg erteilt worden. Da der mobile «A.________ Imbiss» selbst über keine Sitzgelegenheiten verfüge, habe es der gängigen Praxis des Regierungsstatthalteramts entsprochen, dass in diesem Fall lediglich eine Betriebsbewilligung erteilt worden sei. Aufgrund der Tatsache, dass das Regierungsstatthalteramt im vorliegenden Verfahren die Leitbehörde gewesen sei und im koordinierten Verfahren nach Art.