c) Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen. III. Entscheid 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2023 wird der Gemeinde Ittigen zugestellt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 12 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 7/8 BVD 120/2023/57 IV. Eröffnung