Dass die Beschwerde dennoch letztlich abzuweisen ist, ist darauf zurückzuführen, dass die Gemeinde unterdessen – möglicherweise beeinflusst durch die hängige Rechtsverzögerungsbeschwerde – weitere Schritte zur Fortsetzung des Baupolizeiverfahrens unternommen hat und deshalb ein zeitnaher Verfahrensabschluss nunmehr auch ohne diesbezügliche Anweisungen zu erwarten ist. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer trotz des formellen Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Gemeinde trägt gemäss Art. 108 Abs. 2 VRPG keine Verfahrenskosten. Die Verfahrenskosten werden daher vom Kanton getragen.