Vorliegend ist als besonderer Umstand zu würdigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung begründeten Anlass zur Geltendmachung einer Rechtsverzögerung hatte. Dass die Beschwerde dennoch letztlich abzuweisen ist, ist darauf zurückzuführen, dass die Gemeinde unterdessen – möglicherweise beeinflusst durch die hängige Rechtsverzögerungsbeschwerde – weitere Schritte zur Fortsetzung des Baupolizeiverfahrens unternommen hat und deshalb ein zeitnaher Verfahrensabschluss nunmehr auch ohne diesbezügliche Anweisungen zu erwarten ist.