3. Ergebnis und Kosten a) Aufgrund des Gesagten besteht kein Anlass, der Gemeinde mit dem vorliegenden Entscheid Anweisungen zu erteilen. Im Ergebnis ist daher die Beschwerde abzuweisen. b) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 400.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV12). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG).