sie sind zur Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts geeignet. Ob und inwiefern die Ergebnisse der Nachmessung eine Überschreitung der Baubewilligung aufzeigen und Anlass zu baupolizeilichen Anordnungen geben, wird die Gemeinde in ihrer abschliessenden Verfügung zu beurteilen haben. Es ist daher nicht mit weiteren Verfahrensverzögerungen zu rechnen. 11 Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20 N. 7 5/8 BVD 120/2023/57 6/8 BVD 120/2023/57