f) Unter Einbezug der seit Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vorgenommenen Schritte ist jedoch nunmehr davon auszugehen, dass die Gemeinde das Baupolizeiverfahren auch ohne Anweisungen durch die angerufene Rechtsmittelbehörde zielstrebig und zeitnah einem Abschluss zuführen wird. Der Beschwerdeführer befürchtet zwar gemäss seinen Eingaben vom 23. November 2023 und vom 16. Dezember 2023 weitere Verfahrensverzögerungen. Die von der Gemeinde angeordneten Nachmessungen sollen aber zeitnah erfolgen; sie sind zur Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts geeignet.