Obwohl das Baupolizeiverfahren damit einen Schritt weiter getrieben wurde, ist das Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos geworden. Die Beschwerde zielt darauf ab, dass die Gemeinde zum zeitnahen Abschluss des Baupolizeiverfahrens angehalten wird. Dieses Interesse ist nicht hinfällig geworden. Der Beschwerdeführer hat denn auch mit seinen Eingaben vom 25. September 2023, vom 23. November 2023 und vom 16. Dezember 2023 zu erkennen gegeben, dass er an seiner Beschwerde festhält.