Im hier streitigen Baupolizeiverfahren war es daher spätestens im Frühling 2023 geboten, dass die Gemeinde weitere Verfahrensschritte unternimmt. Die Bauherrschaft hatte zu diesem Zeitpunkt reichlich Gelegenheit zur Wahrnehmung ihres Gehörsanspruchs gehabt, auch wenn sie diese nicht wahrgenommen hat. Ein weiteres Zuwarten auf allfällige Eingaben der Bauherrschaft war nicht gerechtfertigt. d) Bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung am 4. September 2023 unternahm die Gemeinde entgegen dem Beschleunigungsgebot keine weiteren formellen Schritte im Baupolizeiverfahren. Damit hatte der Beschwerdeführer begründeten Anlass zur Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde.