Insofern war es richtig, dass die Gemeinde die Bauherrschaft – wenn auch mit einer dem Beschleunigungsgebot widersprechenden Verzögerung von einem halben Jahr – zur Einreichung von Belegen für die behaupteten Höhenkürzungen am Zaun aufgefordert hat. Unterlässt allerdings die mitwirkungspflichtige Partei die ihr mögliche und zumutbare Mitarbeit, so kann und muss das Verfahren dennoch fortgesetzt werden. Eine ungerechtfertigt verweigerte oder ungenügende Mitwirkung kann diesfalls bei der Beweiswürdigung zu Lasten der nicht kooperativen Partei berücksichtigt werden.11