werden könnte. Dies bedeutet aber nicht, dass eine Fortsetzung des Verfahrens nur möglich ist, wenn eine entsprechende Mitwirkung durch die pflichtige Partei auch tatsächlich erfolgt. Im Rahmen des Gehörsanspruchs hat diese zwar den Anspruch, dass ihr die Möglichkeit der Mitwirkung eingeräumt wird. Insofern war es richtig, dass die Gemeinde die Bauherrschaft – wenn auch mit einer dem Beschleunigungsgebot widersprechenden Verzögerung von einem halben Jahr – zur Einreichung von Belegen für die behaupteten Höhenkürzungen am Zaun aufgefordert hat.