Die Mitwirkungspflicht betrifft auch Parteien, die in einem von Amtes wegen eingeleiteten Verfahren Anträge stellen.10 Die Bauherrschaft hat mit ihrer Eingabe vom 30. Juni 2022 beantragt, dass auf baupolizeiliche Anordnungen zu verzichten sei, und dies u.a. mit den angeblich in der Zwischenzeit vorgenommenen Kürzungen bestimmter Zaunelemente begründet. Die Bauherrschaft traf daher eine Pflicht zur Mitwirkung an der diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellung.