c) Das Verhalten der Bauherrschaft stellte die Gemeinde zweifellos vor Herausforderungen. Dennoch wäre es möglich und im Sinne des Beschleunigungsgebots nötig gewesen, das Verfahren nach der Eingabe der Bauherrschaft vom 30. Juni 2022 zielstrebiger seinem Abschluss entgegenzuführen. Nach Art. 20 Abs. 1 VRPG ist eine Partei, die aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, zur Mitwirkung an der diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellung verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht betrifft auch Parteien, die in einem von Amtes wegen eingeleiteten Verfahren Anträge stellen.10