Nachdem die Bauherrschaft am 30. Juni 2022 die Kürzung zweier Pfosten behauptet, aber nicht nachgewiesen hatte, geriet das Verfahren ins Stocken. Der Beschwerdeführer erhielt mit der Verfügung vom 25. Januar 2023 Kenntnis von dieser Eingabe der Bauherrschaft und der Aufforderung der Gemeinde an die Bauherrschaft, die behaupteten Höhenkürzungen am Zaun zu belegen. Danach erfolgten keine weiteren formellen Verfahrensschritte bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 4. September 2023. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung waren demnach seit der letzten Verfügung gut sieben Monate vergangen.