Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 teilte die Bauherrschaft mit, dass sie zwei Pfosten des Zauns in der Höhe gekürzt habe. Die Gemeinde forderte die Bauherrschaft mit Verfügung vom 25. Januar 2023 auf, dafür Belege einzureichen. Die Bauherrschaft ersuchte zweimal um Fristerstreckung, reichte jedoch innert der beantragten zweiten Verlängerung bis 30. April 2023 keine Eingabe ein. Nachdem sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hatte, teilte ihm die Gemeinde mit E-Mail vom 6. Juli 2023 mit, dass sie die Bauherrschaft nach den Ferien erneut zur Stellungnahme auffordern werde.